Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 24. März 1997
§ 355

§ 355 – Höhe der Umlage

Die Umlage ist in den einzelnen Zweigen des Baugewerbes und in weiteren Wirtschaftszweigen, die von saisonbedingtem Arbeitsausfall betroffen sind, monatlich nach einem Prozentsatz der Bruttoarbeitsentgelte der dort beschäftigten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die ergänzende Leistungen nach § 102 erhalten können, zu erheben. Die Verwaltungskosten und die sonstigen Kosten können pauschaliert und für die einzelnen Wirtschaftszweige im Verhältnis der Anteile an den Ausgaben berücksichtigt werden.

Kurz erklärt

  • Die Umlage betrifft das Baugewerbe und andere Branchen mit saisonalem Arbeitsausfall.
  • Sie wird monatlich als Prozentsatz der Bruttoarbeitsentgelte der betroffenen Arbeitnehmer erhoben.
  • Nur Arbeitnehmer, die ergänzende Leistungen nach § 102 erhalten können, sind relevant.
  • Verwaltungskosten und andere Kosten können pauschalisiert werden.
  • Die Kostenverteilung erfolgt im Verhältnis der Anteile an den Ausgaben der einzelnen Wirtschaftszweige.